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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/285 der Kommission vom 3. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Zertifizierungsmethoden für Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme

(ABl. L 2026/285 vom 17.04.2026)


Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/3012 wird ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten geschaffen, um die Verwirklichung der Unionsziele des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2 geschlossenen Übereinkommens von Paris voranzutreiben, insbesondere die gemeinsame Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Zu diesem Zweck werden in der Verordnung (EU) 2024/3012 Qualitätskriterien für CO2-Entnahmetätigkeiten im Hinblick auf die Quantifizierung, Zusätzlichkeit, Speicherung, Haftung und Nachhaltigkeit festgelegt. Es ist erforderlich, die Zertifizierungsmethoden festzulegen, nach denen Betreiber von Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme, die in der Union durchgeführt werden, nachweisen können, dass diese Tätigkeiten die genannten Qualitätskriterien erfüllen und die durch solche Tätigkeiten erzielten CO2-Entnahmen für eine Zertifizierung gemäß dem Unionsrahmen in Betracht kommen.

(2) Bei der von der Kommission durchgeführten Überprüfung der bestehenden Methoden für die Zertifizierung dauerhafter CO2-Entnahmen und der anschließenden Arbeit der Sachverständigengruppe "CO2-Entnahme" wurden drei Arten von Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme ermittelt, bei denen es die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technologische Reife ermöglichen, Zertifizierungsmethoden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3012 auszuarbeiten, die eine robuste und transparente Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahme gewährleisten, nämlich die direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung (DACCS), Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BioCCS) und CO2-Entnahme durch Biokohle (BCR).

(3) Es ist angezeigt, diese Verordnung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre, umfassend zu überprüfen. Dabei ist dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und Innovationen - insbesondere Verbesserungen bei der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung - im Hinblick auf DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten sowie andere Tätigkeiten zur dauerhaften CO2-Entnahme Rechnung zu tragen. Auch Entwicklungen bei den Rechtsvorschriften der Union sind zu berücksichtigen, darunter die Überarbeitung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Um den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sind Veranstaltungen zum Wissensaustausch zu organisieren, bei denen Rückmeldungen eingeholt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden.

(4) Derzeit sind DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten von einem Marktversagen betroffen, d. h. sie bieten Vorteile für die Eindämmung des Klimawandels, die mit Kosten verbunden sind, aber keine angemessenen Einnahmen für die Betreiber generieren, was zu einer Finanzierungslücke führt 5. Betreiber, die biogenes oder atmosphärisches CO2 abscheiden und speichern, können keine Zertifikate oder Verringerungen ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erhalten. Daher fehlt es Betreibern von DACCS-, BioCCS- und BCR-Tätigkeiten derzeit an wirtschaftlichen Anreizen für Investitionen. Diese Finanzierungslücke kann durch öffentliche Unterstützung und Einnahmen aus dem Verkauf zertifizierter Einheiten oder durch eine mögliche Kombination der beiden Finanzierungsmechanismen geschlossen werden 7. Für diese Tätigkeiten ist es deshalb angezeigt, einen standardisierten Ausgangswert von 0 CO2

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(Stand: 27.04.2026)

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