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Verordnung (EU) 2024/3012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten
(ABl. L 2024/3012 vom 06.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Übereinkommen von Paris, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen und vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 4 genehmigt wurde, hat die internationale Gemeinschaft vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC hat zudem am 13. November 2021 den Klimapakt von Glasgow angenommen, in dem anerkannt wird, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg von 1,5oC gegenüber 2oC deutlich geringer sein werden, und sie ist entschlossen, die Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5oC fortzusetzen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris und setzen sich nachdrücklich für dessen Umsetzung durch Verringerung von Treibhausgasemissionen und durch Steigerung der CO2-Entnahmen ein.
(2) Auf globaler Ebene deuten die Berichte des Weltklimarats (IPCC) darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5oC gering ist, sofern die globalen Treibhausgasemissionen während der verbleibenden Jahre dieses Jahrzehnts und in den kommenden Jahrzehnten nicht rasch und massiv gesenkt werden. In den IPCC-Berichten heißt es ferner ganz klar, dass der Einsatz der CO2-Entnahme zum Ausgleich schwer zu verringernder Restemissionen unumgehbar ist, wenn CO2- bzw. Treibhausgasneutralität erreicht werden soll. Dies erfordert die großmaßstäbliche Aufnahme nachhaltiger Tätigkeiten zur Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre und zur dauerhaften Speicherung von CO2 in geologischen, terrestrischen oder marinen Speichern, einschließlich Ozeanen, oder in langlebigen Produkten. Mit der derzeitigen Politik ist die Union heute nicht auf dem richtigen Kurs, um die erforderlichen CO2-Entnahmen zu erreichen: CO2-Entnahmen in terrestrischen Ökosystemen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, und derzeit finden in der EU keine nennenswerten technischen CO2-Entnahmen statt.
(3) Ziel dieser Verordnung ist die Entwicklung eines freiwilligen Unionsrahmens für die Zertifizierung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (carbon farming) und der CO2-Speicherung in Produkten (im Folgenden "Unionsrahmen für die Zertifizierung"), um Anreize für hochwertige CO2-Entnahmen und hochwertige Verringerung von Bodenemissionen unter uneingeschränkter Achtung des Ziels der biologischen Vielfalt und des Null-Schadstoff-Ziels der Union als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern. Der Unionsrahmen für die Zertifizierung wird somit ein Instrument sein, das die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorantreiben soll, insbesondere des in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Ziels, bis 2050 gemeinsam Klimaneutralität zu erreichen. Alle unter dem Unionsrahmen für die Zertifizierung zertifizierten CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sollten zur Verwirklichung des national festgelegten Beitrags der Union und ihrer Klimaziele beitragen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollten diese CO2-Entnahmen und die Verringerungen von Bodenemissionen daher keinen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen von Drittländern und zu internationalen Compliance-Systemen leisten. Die Union hat sich auch verpflichtet, nach 2050 negative Emissionen zu erzielen. Ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung in terrestrischen Ökosystemen ist die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, in der ein Unionsziel für den Nettoabbau von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent in der Union bis 2030 festgesetzt wird und jedem Mitgliedstaat Zielvorgaben zugewiesen werden.
(Stand: 18.03.2025)
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