Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2026/135 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/135 vom 13.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union. Die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Tieren in die Union sowie für die Verbringung und Handhabung dieser Tiere nach ihrem Eingang sind insbesondere in Teil V Kapitel I Abschnitt 1 der genannten Verordnung enthalten.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften unter anderem hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren in die Union und hinsichtlich deren anschließender Verbringung und Handhabung. Die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union sind insbesondere in Teil II Titel 5 der genannten Delegierten Verordnung enthalten.
(3) Gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung mit einem injizierbaren Transponder einzeln gekennzeichnet ist, der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 eingesetzt wurde.
(4) Gemäß Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Tiere die in dem genannten Artikel festgelegten spezifischen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Zu diesen Anforderungen gehört, dass die Tiere gegen Tollwut geimpft sind, einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit Negativbefund unterzogen wurden und dass - im Falle von Sendungen von Hunden, die in Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis eingeführt werden - die Hunde ordnungsgemäß gegen den Befall mit diesem Erreger behandelt wurden. Ferner sind die Bedingungen festgelegt, unter denen von der verpflichtenden Anforderung abgewichen werden darf, Hunde, Katzen und Frettchen einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern zu unterziehen.
(5) Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält spezifische Anforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, einschließlich der detaillierten Anforderungen an die Gültigkeit des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern und an die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Echinococcus multilocularis.
(6) Die technischen Anforderungen an injizierbare Transponder, die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfstoffe und sowohl der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern als auch die Bedingungen für Abweichungen von dieser Testanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 berücksichtigen und enthalten eine Reihe von Querverweisen auf die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission 6, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassen wurden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, in der die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festgelegt sind, wurde durch Artikel 270
(Stand: 14.04.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion