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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/133 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Vorschriften für die Verbringung gehaltener Hunde, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/133 vom 27.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 136 Absatz 2 und Artikel 140 Buchstabe a Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Landtiere, einschließlich Hunden, Katzen, Frettchen und sonstiger Carnivora, innerhalb der Union ergänzt.

(3) Im Fall der Verbringung innerhalb der Union haben Unternehmer gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 dafür Sorge zu tragen, dass vor der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen bestimmte Anforderungen erfüllt sind; unter anderem müssen diese gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 3 mittels eines injizierbaren Transponders einzeln gekennzeichnet sein und von einem Identifizierungsdokument entsprechend der Beschreibung in der genannten Delegierten Verordnung begleitet werden. Außerdem haben sie sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft sind und im Fall von Hunden, die in Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, ordnungsgemäß gegen den Befall mit diesem Parasiten behandelt wurden.

(4) Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, so dürfen Heimtierhalter als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann verbringen, wenn die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegten Maßnahmen bezüglich Identifizierung und Risikominderung getroffen wurden.

(5) Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 enthält die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten. Er sieht vor, dass Unternehmer Canidae nur dann in Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbringen dürfen, wenn die Tiere ordnungsgemäß gegen diesen Parasiten behandelt wurden. Des Weiteren sieht er vor, dass Unternehmer sonstige Carnivora nur dann verbringen dürfen, wenn diese den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden.

(6) Gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 dürfen Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern Hunde, Katzen und Frettchen nur dann verbringen, wenn im individuellen Identifizierungsdokument für jeden Hund, jede Katze und jedes Frettchen die Angaben ordnungsgemäß eingetragen sind, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen des Artikels 53 der genannten Delegierten Verordnung erfüllt sind.

(7) Die detaillierten Anforderungen in Bezug auf die Risikominderungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 53, 55, 58 und 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, auch in Bezug auf die Gültigkeit der Tollwutimpfung für Hunde, Katzen, Frettchen und sonstige Carnivora sowie auf die Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls mit Echinococcus multilocularis, sind derzeit in Anhang VII der genannten Delegierten Verordnung in Form von Querverweisen auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013

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