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Regelwerk, EU 2026, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/101 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Festlegung der technischen Spezifikationen und sonstigen Anforderungen für das dezentrale IT-System gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren, die durch die in Anhang I Nummern 3 und 4 aufgeführten Rechtsakte sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakte eingerichtet wurden, und in Bezug auf das Verfahren gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt eingeführt

(ABl. L 2026/101 vom 16.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine sichere, effiziente, schnelle, interoperable, vertrauliche und zuverlässige Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen sicherzustellen, sollten geeignete Kommunikationstechnologien genutzt werden, vorausgesetzt, bestimmte Anforderungen an die Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des empfangenen Schriftstücks und die Identifizierung der Teilnehmer an der Kommunikation sind erfüllt. Das in der Verordnung (EU) 2023/2844 genannte dezentrale IT-System sollte standardmäßig für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verwendet werden.

(2) Dieses dezentrale IT-System sollte aus Back-End-Systemen in den Mitgliedstaaten sowie den einschlägigen Organen und Einrichtungen der Union und aus interoperablen Zugangspunkten bestehen, über die diese Systeme mittels sicherer Verbindungen miteinander verknüpft sind.

(3) In der Verordnung (EU) 2023/2844 ist die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen und Siegel sowie elektronischer Identifizierungsmittel mit hohem Sicherheitsniveau vorgeschrieben. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, muss sichergestellt werden, dass das dezentrale IT-System mit qualifizierten elektronischen Signaturen, Siegeln und elektronischen Identifizierungsmitteln, wie der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ("EU-Rahmen für die digitale Identität") erstellten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, zusammenarbeiten kann.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird das System für die Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E-Justiz (e-CODEX) eingerichtet, ein Instrument, das entwickelt wurde, um einen unmittelbaren, interoperablen, nachhaltigen, zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch fallbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.

(5) Das dezentrale IT-System nach der Verordnung (EU) 2023/2844 wird im Rahmen des größeren, auf e-CODEX basierenden dezentralen IT-Systems JUstice Digital EXchange System (JUDEX) umgesetzt, was einen wirksamen Austausch von Informationen über horizontale Entwicklungen erfordert.

(6) Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um es den Mitgliedstaaten sowie den Organen und Einrichtungen der Union zu ermöglichen, ihre betreffenden IT-Systeme für die Anbindung an das dezentrale IT-System anzupassen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, anstelle eines nationalen IT-Systems die von der Kommission entwickelte Software (Referenzimplementierungssoftware) zu verwenden. Um die Interoperabilität mit den nationalen IT-Systemen zu sicherzustellen, sollte die Referenzimplementierungssoftware in der Lage sein, die in der Verordnung (EU) 2022/850 festgelegten digitalen Verfahrensstandards umzusetzen.

(8) Digitale Verfahrensstandards im Sinne der Verordnung (EU) 2022/850 sollten von den nationalen Back-End-Systemen und den autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten zum Zwecke und zur Unterstützung der elektronischen Kommunikation für die Verfahren, die durch die in Anhang I Nummern 3 und 4

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