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Regelwerk, EU 2025, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2025/3447 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(ABl. C, C/2025/3447 vom 19.06.2025)



Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 88 wird nach der Bezeichnung " 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet" folgender Text eingefügt:

"1902 20 10 bis 1902 20 99 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
Nicht hierher gehören vorgebackene oder vorfrittierte gefüllte Backwaren wie 'Samosa' oder 'Briouat' (im Allgemeinen Position 1905 oder Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt)."

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


ENDE

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