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Erläuterungen C/2025/3446 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(ABl. C, C/2025/3446 vom 19.06.2025)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:
Auf Seite 405 erhält in der Erläuterung zu KN-Code 9405 50 00 "Nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper"der Wortlaut folgende Fassung:
"Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405, Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6.
Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine 'Öffnung', durch die eine Kerze eingesetzt werden kann.
Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter oder für beides (Kerzen und Teelichter).
Andere Behältnisse in verschiedenen Formen und aus verschiedenen Materialien (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.) wie etwa sogenannte Teelichthalter oder andere Behältnisse zur Aufnahme von Kerzen aller Art (Tafelkerzen/Stabkerzen, Stumpenkerzen usw.) oder zur Aufnahme von beidem (einer Kerze oder eines Teelichts) gehören nur dann hierher, wenn sie eine Haltevorrichtung oder eine spezielle Vorrichtung aufweisen, mit der die Kerze und/oder das Teelicht in einer festen Position gehalten werden können (z.B. einen Dorn, auf den die Kerze gesteckt wird, oder eine spezielle Klemme, durch die ein Verrutschen oder Umfallen der Kerze verhindert werden soll).
Ähnliche Behältnisse ohne eine solche Haltevorrichtung oder spezielle Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze, eines Teelichts oder von beidem sind jedoch von dieser Unterposition ausgeschlossen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (siehe Abbildungen 6 bis 16). Die Tatsache, dass eine Kerze oder ein Teelicht dank einer Vertiefung in dem Behältnis in einer festen Position gehalten werden kann, reicht für eine Einreihung in diese Unterposition nicht aus (siehe auch Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission 3 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission 4.
Beispiele für Waren der Unterposition 9405 50 00:
Abbildung 1![]() |
Abbildung 2![]() |
Abbildung 3![]() |
Abbildung 4![]() |
Abbildung 5![]() |
Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind;
Abbildung 6![]() |
Abbildung 7![]() |
Abbildung 8![]() |
Abbildung 9![]() |
Abbildung 10![]() |
Abbildung 11![]() |
Abbildung 12![]() |
Abbildung 13![]() |
Abbildung 14![]() |
Abbildung 15![]() |
Abbildung 16 " |
2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission vom 25. Januar 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 24 vom 26.01.2002 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/141/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 201 vom 04.08.2011 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/774/oj).
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