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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/2398 des Rates vom 24. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. L 2025/2398 vom 24.11.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 angenommen.

(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine Einrichtung in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3) Da die aufzunehmende Einrichtung bereits den im Beschluss 2010/788/GASP des Rates 2 festgelegten Maßnahmen unterliegt, sollten die restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/1693 für diese Einrichtung ausgesetzt werden, solange die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehenen Maßnahmen für sie gelten.

(4) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die Einrichtung 'Alliierte Demokratische Kräfte' (Allied Democratic Forces, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates * bestimmten Maßnahmen für diese Einrichtung gelten.

____
*) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/788/oj)."

2. Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025.

1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1693/oj).

2) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/788/oj).

.

Anhang

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird unter der Überschrift " B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen" folgender Eintrag angefügt:

"8. Alliierte Demokratische Kräfte.".

ENDE

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