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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2251 der Kommission vom 10. November 2025 über die Maßnahmen zur Vollständigkeit für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2251 vom 11.11.2025)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 94/168/EG, Euratom
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen zur Vollständigkeit gehören zu den Aspekten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission 2 aufgeführt sind.
(2) Seit Inkrafttreten der Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission 3 wurden erhebliche Verbesserungen im Hinblick auf die Harmonisierung und Qualität der von den Mitgliedstaaten angewandten Maßnahmen zur Vollständigkeit erzielt. Ungeachtet dieser Verbesserungen ist eine weitere Harmonisierung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der in diesem Bereich durchgeführten Überprüfung erforderlich, um die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) zu gewährleisten. Die BNE-Überprüfung hat ergeben, dass weiterer Harmonisierungsbedarf besteht, insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen bezüglich: i) der Gegenüberstellung der aus bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehenden Beschäftigungsdaten mit den Erwerbstätigendaten, die den Schätzungen des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen (BIP) zugrunde liegen; ii) statistischer Anpassungen im Zusammenhang mit Naturaleinkommen und Trinkgeldern; iii) der Verwendung von Informationen aus Steuerprüfungen zur Verbesserung der Vollständigkeit der BIP-Schätzungen; sowie iv) der statistischen Anpassungen im Zusammenhang mit illegalen Wirtschaftstätigkeiten.
(3) Bevölkerungsstatistische Quellen (wie z.B. die Arbeitskräfteerhebung oder Volkszählungen) sind effiziente Instrumente zur Validierung der zugrunde liegenden BIP-Schätzungen (die für die BIP-Erfassung nach dem Produktions- und dem Ausgabenansatz relevant sind) oder zur Bereinigung des BIP um nicht beobachtete Produktion und Einkommen. Die Arbeitskräfteerhebung wurde in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission 5 einheitlich durchgeführt. Die Quellen für Unternehmensstatistiken, wie etwa strukturelle Unternehmensstatistiken und statistische Unternehmensregister, die zur Berechnung des BIP in allen Mitgliedstaaten verwendet werden, entsprechen der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (im Folgenden "EBS-Verordnung") und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission 7.
(4) Naturaleinkommen und Trinkgeld sind Sachverhalte, die in allen Mitgliedstaaten vorkommen, und zu ihrer Erfassung müssen die BIP-Schätzungen möglicherweise angepasst werden.
(5) Alle Mitgliedstaaten verfügen über Einkommen-, Körperschafts- und Mehrwertsteuersysteme sowie über entsprechende Steuerprüfungsmechanismen. Informationen aus Steuerprüfungen könnten verwendet werden, um Anpassungen für falsch gemeldete Produktions- und Einkommensangaben vorzunehmen.
(6) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 (im Folgenden "ESVG 2010") haben alle Mitgliedstaaten, wo erforderlich, Anpassungen des BIP vorgenommen, um illegalen Wirtschaftstätigkeiten Rechnung zu tragen, die innerhalb der Produktionsgrenze liegen.
(7) Somit besteht in allen Mitgliedstaaten eine statistische und administrative Infrastruktur, die eine weitere Harmonisierung dieser Maßnahmen zur Vollständigkeit ermöglicht.
(8) Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten den einschlägigen Definitionen und Rechnungslegungsvorschriften des ESVG 2010 entsprechen.
(9) Zur weiteren Harmonisierung der Maßnahmen zur Vollständigkeit sollten die in der Entscheidung 94/168/EG festgelegten Maßnahmen ersetzt und die Entscheidung 94/168/EG, Euratom daher aufgehoben werden.
(10) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(Stand: 21.05.2026)
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