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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen
(ABl. L 2025/2199 vom 28.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 3 werden die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, festgelegt, und sie enthält zu diesem Zweck besondere Vorschriften.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 4 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.
(3) Im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 5 (im Folgenden "Assoziierungsabkommen") sind im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone bestimmte Zollkontingente für in die Union eingeführte ukrainische Erzeugnisse festgelegt. In der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurden vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurden alle in Anhang I-a des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente bis zum 5. Juni 2025 ausgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und der Ukraine erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 der Kommission 7 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 für den Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025 entsprechend geändert.
(4) Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung "Handel" vom 14. Oktober 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens 8 (im Folgenden "Beschluss") wird das Assoziierungsabkommen geändert, indem mehrere Zollkontingente geändert werden, die in den Anwendungsbereich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens fallen. Mit diesem Beschluss werden insbesondere die Mengen von Erzeugnissen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente aus der Ukraine eingeführt werden, erhöht. Für welche Erzeugnisse bestimmte Zollkontingente gelten, wird mit dem genannten Beschluss ebenfalls geändert. Außerdem werden die Einfuhren mehrerer Erzeugnisse aus der Ukraine liberalisiert, was zur Aufhebung bestimmter Zollkontingente führt. Schließlich werden neue Zollkontingente für Mehl eröffnet.
(5) Der Beschluss gilt ab dem 29. Oktober 2025.
(6) Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen betreffen die Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, die auch von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 abgedeckt werden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 wurden jedoch keine Zollkontingente für Mehl festgelegt. Daher muss ein neues Zollkontingent für Mehl 09.6733 festgelegt werden. Diese Änderungen sollten sich daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln.
(7) Mit dem Beschluss werden auch Änderungen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6734, 09.6735
(Stand: 14.11.2025)
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