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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2150 vom 23.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2014/115/EU 2 genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen 3. Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "Übereinkommen") handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (im Folgenden "Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2) Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU hat die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zu überprüfen. Da sich die nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berechneten Schwellenwerte von den in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerten unterscheidet, ist es erforderlich, die Schwellenwerte neu festzusetzen.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU setzt die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2026-2027 ab dem 1. Januar 2026 gelten.
(4) Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:
1. Unter Buchstabe a wird der Betrag "443.000 EUR" durch den Betrag "432.000 EUR" ersetzt,
2. unter Buchstabe b wird der Betrag "5.538.000 EUR" durch den Betrag "5.404.000 EUR" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2025
2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/115(1)/oj).
3) Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2014/115/oj).
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ENDE |
(Stand: 23.10.2025)
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