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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2104 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2104 vom 22.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. November 2019 wurde der CVAS Development GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020461-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" auf dem Markt und für dessen Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält eine Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieses Biozidprodukts.
(2) Am 30. November 2022 und 11. Februar 2025 übermittelte die CVAS Development GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierungen wurden mit den Nummern BC-QB082302-54 und BC-CC104178-64 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen Änderungen der Anschrift des Zulassungsinhabers, Änderungen der Anschrift eines der Hersteller des Biozidprodukts und die Hinzufügung zweier Produktionsstätten.
(3) Am 10. Januar 2023 und 18. März 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol". In ihren Stellungnahmen gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 18. März 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" zu ändern und die von der CVAS Development GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 23.10.2025)
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