Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2029 der Kommission vom 29. November 2019 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 313 vom 04.12.2019 S. 41)



Liste - zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. Juni 2016 stellte die SCC GmbH (im Namen der CVAS Development GmbH) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Deutschlands bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DH025620-60 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" enthält Propan-2-ol als Wirkstoff, der in der Unionsliste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten ist.

(3) Am 17. August 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4) Am 25. März 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(5) Am 3. Juni 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" zu erteilen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die CVAS Development GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0020461-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.

Die Unionszulassung gilt vom 24. Dezember 2019 bis zum 30. November 2029.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 28. Februar 2019 zur Unionszulassung für "CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol" (ECHA/BPC/222/2019).

.

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts Anhang


CVAS Disinfectant product based on Propan-2-ol

Produktart 2 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) Zulassungsnummer: EU-0020461-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0020461-0000

1. Administrative Informationen

1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion