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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 der Kommission vom 15. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2067 vom 16.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verbesserung der Nachhaltigkeit des Finanzierungsmodells der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ist eines der im Rahmen der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit 2 vorgesehenen Ziele, insbesondere angesichts der geringeren und unvorhersehbaren Gebühreneinnahmen nach der letzten Registrierungsfrist im Jahr 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der geplanten Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten an Agenturen der Union. Diese Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission 3 in Bezug auf die Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die entsprechenden Verfahren ist eine von mehreren Maßnahmen, die zur Verbesserung der finanziellen Tragfähigkeit der Agentur beitragen sollen.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission sollten die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 4, aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ersetzt, jährlich überprüft werden.

(3) Im Anschluss an die von der Kommission durchgeführte Überprüfung sollten Standardgebühren und -entgelte im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, um die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerzuspiegeln. Zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und im Einklang mit den Zielen der politischen Leitlinien 2024-2029 der Kommission 6 und des KMU-Entlastungspakets der Kommission 7 wird diese Inflationsanpassung nicht für Gebühren und Entgelte gelten, die KMU an die Agentur zu entrichten haben.

(4) Bei dieser Anpassung sollte die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt werden, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen der Agentur angefallenen Kosten ausreichen.

(5) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

(6) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 teilen Registranten und Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung der Registrierungsdossiers ihre Unternehmensgröße auf der Grundlage der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 8

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(Stand: 16.10.2025)

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