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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6;
VO (EU) 254/2013 - ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 7;
VO (EU) 2015/864 - ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2015 S. 1 Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2018/895 - ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 1 Inkrafttreten Art. 2 A;
VO (EU) 2021/876 - ABl. L 192 vom 01.06.2021 S. 3 Inkrafttreten; ber. L 250 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Struktur und Höhe der von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "die Agentur") erhobenen Gebühren und Entgelte sowie die Zahlungsmodalitäten sollten festgelegt werden.

(2) Bei Struktur und Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur und die zuständigen Behörden aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchzuführen haben; die Gebühren sollten so angesetzt werden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken. Bei der Festsetzung der Registrierungsgebühren sollte ebenfalls berücksichtigt werden, welche Arbeiten nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gegebenenfalls durchgeführt werden.

(3) Die für die Registrierung von Stoffen festzulegende Gebühr sollte vom Mengenbereich dieser Stoffe abhängig sein. Registrierungen nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten jedoch nicht gebührenpflichtig sein.

(4) Für die Registrierung isolierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten besondere Gebühren erhoben werden.

(5) Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten ebenfalls gebührenpflichtig sein.

(6) Für die Aktualisierung einer Registrierung sollte eine Gebühr erhoben werden. Insbesondere sollten die Aktualisierung des Mengenbereichs, die mit einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit einhergehende Änderung der Identität des Registranten sowie bestimmte Änderungen des Status der in der Registrierung enthaltenen Informationen gebührenpflichtig sein.

(7) Für die Mitteilung von Information über produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte eine Gebühr erhoben werden. Außerdem sollte für jeden Antrag auf Verlängerung einer PPORD-Ausnahme ein Entgelt festgelegt werden.

(8) Die Einreichung eines Zulassungsantrags sollte gebührenpflichtig sein. Diese Gebühr sollte aus einer Grundgebühr bestehen, die für einen Stoff, eine Verwendung oder einen Antragsteller gilt, sowie aus Zusatzgebühren für jeden weiteren Stoff, jede weitere Verwendung und jeden weiteren Antragsteller, auf den/die sich der Antrag bezieht. Auch für die Einreichung eines Überprüfungsberichts sollte ein Entgelt festgelegt werden.

(9) In bestimmten Fällen sollten für gemeinsame Einreichungen ermäßigte Gebühren und Entgelte vorgesehen werden. Außerdem sollten ermäßigte Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 200l/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2 vorgesehen werden.

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(Stand: 16.07.2021)

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