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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 254/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 7)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 2, die gemäß deren Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt wurde, ergab, dass diese Verordnung in mehrfacher Hinsicht geändert werden sollte.

(2) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, die Folgen einer verspäteten Zahlung an die Agentur zu präzisieren. Die Agentur sollte vor der Ablehnung der jeweiligen Einreichung entrichtete Gebühren oder Entgelte nicht erstatten. Nach einer derartigen Ablehnung entrichtete Gebühren oder Entgelte sollten allerdings als rechtsgrundlos gezahlte Beträge erstattet werden.

(3) Bei Aktualisierungen einer Registrierung aufgrund eines Antrags auf vertrauliche Behandlung sollten - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - einheitliche Gebühren gelten. In Bezug auf die nicht den Mengenbereich betreffenden Aktualisierungen einer Registrierung sollte der Registrant die Möglichkeit erhalten, eine Verlängerung der zweiten Frist für die Entrichtung der entsprechenden Gebühr zu beantragen, so dass ihm mehr Zeit für die Durchführung der Zahlung bleibt.

(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ebenfalls angebracht, dass die bestehenden Bestimmungen über ermäßigte Gebühren für Anträge auf vertrauliche Behandlung bei gemeinsamen Einreichungen oder für Einreichungen federführender Registranten präzisiert werden.

(5) Hinsichtlich der Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Entgelte für Überprüfungen von Zulassungen nach Artikel 61 der genannten Verordnung sollte das jeweilige Expositionsszenario nicht mehr automatisch als eine Verwendung gelten, da die Zahl zusätzlicher Verwendungen, die Gegenstand eines Zulassungsantrags oder eines Berichts über die Überprüfung einer Zulassung sind, nicht notwendigerweise mit der Zahl der in diese Einreichungen aufgenommenen Expositionsszenarien übereinstimmt.

(6) Ferner sollte präzisiert werden, dass die Agentur - auch in Fällen gemeinsamer Zulassungsanträge und gemeinsamer Überprüfungsberichte - eine einzige Rechnung für die Grundgebühr oder das Grundentgelt sowie alle Zusatzgebühren oder Zusatzentgelte ausstellen sollte.

(7) Die Agentur kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht gegeben sind. Damit überprüft werden kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Nachweis in einer Amtssprache der Europäischen Union oder, falls er lediglich in einer anderen Sprache verfügbar ist, mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Europäischen Union vorgelegt werden.

(8) Im Anschluss an die Überprüfung der Gebühren und Entgelte gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 und angesichts der von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 3,1 % für April 2012 ist es ferner angebracht, die Standardgebühren und Standardentgelte gemäß diesem Wert anzupassen.

(9) Die bisherigen ermäßigten Gebühren und Entgelte für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten weiter gesenkt werden, damit die regulatorischen Belastungen und die zahlreichen praktischen Probleme möglichst gering gehalten werden, mit denen KMU bei der Einhaltung der REACH-Vorschriften - insbesondere im Bereich der Registrierung - konfrontiert sind, wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46

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