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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2016 der Kommission vom 8. Oktober 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2016 vom 09.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche, die niederländische und die slowenische Sprachfassung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthalten Fehler in Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Buchstabe B Nummer 1.2, einleitender Teil und Nummer 1.4, einleitender Teil in Bezug auf die Behandlungen, denen Milch zu unterziehen ist. Diese Fehler verändern den Sinn dieser Bestimmungen und wirken sich somit auf deren Inhalt aus.

(2) Die deutsche, die niederländische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt berichtigt:

1. Unter Nummer 1.2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"UHT (**) in Kombination mit einer der folgenden Bedingungen:".

2. Unter Nummer 1.4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"HTST in Kombination mit einer der folgenden Bedingungen:".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2025

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).


ENDE

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