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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1986 des Rates vom 22. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(ABl. L 2025/1986 vom 30.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates 2 wurde die Republik Polen (im Folgenden "Polen") ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2025 den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge einer Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG gleichzustellen (im Folgenden "Sondermaßnahmen").
(3) Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU läuft am 31. Dezember 2025 aus.
(4) Mit einem am 25. Februar 2025 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung, die Sondermaßnahmen für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 anzuwenden (im Folgenden "Antrag").
(5) Polen legte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zusammen mit dem Antrag einen Bericht zur Umsetzung der Sondermaßnahmen vor, welcher eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieser Informationen hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für angemessen. Außerdem hält Polen die Ausnahmeregelung von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese Sondermaßnahmen sind durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.
(6) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 10. April 2025 den Antrag den anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 11. April 2025 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(7) Die Anwendung der Sondermaßnahmen über den 31. Dezember 2025 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Polen auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(8) Daher ist es angezeigt, die Ermächtigung gemäß Durchführungsbeschluss 2013/805/EU zu verlängern. Die Verlängerung der Sondermaßnahmen sollte zeitlich befristet sein, damit deren Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts bewertet werden können.
(9) Polen sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2028 weiter anzuwenden.
(10) Gelangt Polen zu der Ansicht, dass die Sondermaßnahmen über das Ende der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU hinaus erforderlich sind, so sollte einem Antrag auf Verlängerung der darin festgelegten Ermächtigung ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahmen beigefügt werden, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung, und der Kommission bis zum 31. März 2028 vorgelegt werden, um eine rechtzeitige Prüfung zu gewährleisten.
(11) Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU sollte daher entsprechend geändert werden
(Stand: 06.10.2025)
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