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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1954 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6527)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1954 vom 26.09.2025;
Beschl. (EU) 2025/2415 - ABl. L 2025/2415 vom 28.11.2025aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. Beschl. (EU) 2025/2415
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien erlassen und enthält Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 festgelegt, dass die von Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen. Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 müssen darüber hinaus die in diesen Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Beschlusses genannten Zeitpunkten anzuwenden sind.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 hat Rumänien der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben im Kreis Teleorman gemeldet, von denen einer außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten bereits eingerichteten Sperrzone liegt.
(6) Daher sollte die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 festgelegte Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen in Rumänien umfasst, sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Hoheitsgebiet Rumäniens und auf die übrige Union zu verhindern.
(7) Um das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche so gering wie möglich zu halten, ist es außerdem erforderlich, die Dauer der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 festgelegten Schutz- und Überwachungszonen zu verlängern.
(8) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.
(9) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung dieser Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 22. September 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 der Kommission vom 27. August 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1406 (ABl. L, 2025/1767, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1767/oj).
5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
| Anhang |
Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Kreis Teleorman RO-CAPRIPOX-2025-00014 RO-CAPRIPOX-2025-00015 RO-CAPRIPOX-2025-00016 RO-CAPRIPOX-2025-00017 RO-CAPRIPOX-2025-00018 RO-CAPRIPOX-2025-00019 RO-CAPRIPOX-2025-00020 RO-CAPRIPOX-2025-00021 RO-CAPRIPOX-2025-00022 RO-CAPRIPOX-2025-00023 |
Schutzzone: Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.281899, Long. 24.870992 (2025/14), Lat. 44.27906, Long. 24.873868 (2025/15), Lat. 44.302455, Long. 24.96162 (2025/16), Lat. 44.255644, Long. 24.879311 (2025/17), Lat. 44.282747, Long. 24.936885 (2025/18), Lat. 44.281473, Long. 24.897365 (2025/19), Lat. 44.260135, Long. 24.883573 (2025/20), Lat. 44.295664, Long. 25.004148 (2025/21), Lat. 44.220815, Long. 24.845603 (2025/22), Lat. 44.16165, Long. 25.30878 (2025/23). |
8.10.2025 |
| Überwachungszone: Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates 44.281899, Long. 24.870992 (2025/14), Lat. 44.27906, Long. 24.873868 (2025/15), Lat. 44.302455, Long. 24.96162 (2025/16), Lat. 44.255644, Long. 24.879311 (2025/17), Lat. 44.282747, Long. 24.936885 (2025/18), Lat. 44.281473, Long. 24.897365 (2025/19), Lat. 44.260135, Long. 24.883573 (2025/20), Lat. 44.295664, Long. 25.004148 (2025/21), Lat. 44.220815, Long. 24.845603 (2025/22),Lat. 44.16165, Long. 25.30878 (2025/23) excluding the areas contained in the protection zone. |
23.10.2025 | |
| Überwachungszone: Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates 44.281899, Long. 24.870992 (2025/14), Lat. 44.27906, Long. 24.873868 (2025/15), Lat. 44.302455, Long. 24.96162 (2025/16), Lat. 44.255644, Long. 24.879311 (2025/17), Lat. 44.282747, Long. 24.936885 (2025/18), Lat. 44.281473, Long. 24.897365 (2025/19), Lat. 44.260135, Long. 24.883573 (2025/20), Lat. 44.295664, Long. 25.004148 (2025/21), Lat. 44.220815, Long. 24.845603 (2025/22), Lat. 44.16165, Long. 25.30878 (2025/23). |
9.10.2025-23.10.2025 | |
| Kreis Olt RO-CAPRIPOX-2025-00007 RO-CAPRIPOX-2025-00008 RO-CAPRIPOX-2025-00009 RO-CAPRIPOX-2025-00010 RO-CAPRIPOX-2025-00011 RO-CAPRIPOX-2025-00012 RO-CAPRIPOX-2025-00013 |
Schutzzone: Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.33564, Long. 24.77224 (2025/7), Lat. 44.323172, Long. 24.78142 (2025/8), Lat. 44.380891, Long. 24.815991 (2025/9), Lat. 44.312664, Long. 24.748821 (2025/10), Lat. 44.365143, Long. 24.777882 (2025/11), Lat. 44.329438, Long. 24.775184 (2025/12), Lat. 44.362673, Long. 24.774821 (2025/13). |
8.10.2025 |
| Überwachungszone: Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.33564, Long. 24.77224 (2025/7), Lat. 44.323172, Long. 24.78142 (2025/8), Lat. 44.380891, Long. 24.815991 (2025/9), Lat. 44.312664, Long. 24.748821 (2025/10), Lat. 44.365143, Long. 24.777882 (2025/11), Lat. 44.329438, Long. 24.775184 (2025/12), Lat. 44.362673, Long. 24.774821 (2025/13), excluding the areas contained in the protection zone. |
23.10.2025 | |
| Überwachungszone: Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.33564, Long. 24.77224 (2025/7), Lat. 44.323172, Long. 24.78142 (2025/8), Lat. 44.380891, Long. 24.815991 (2025/9), Lat. 44.312664, Long. 24.748821 (2025/10), Lat. 44.365143, Long. 24.777882 (2025/11), Lat. 44.329438, Long. 24.775184 (2025/12), Lat. 44.362673, Long. 24.774821 (2025/13). |
8.10.2025-23.10.2025 |
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ENDE |
(Stand: 16.12.2025)
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