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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1949 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus cerasus und Prunus canescens mit Ursprung in der Ukraine und bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich in das Gebiet der Union

(ABl. L 2025/1949 vom 30.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Prunus L.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, jedoch nach einer vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in diese Liste erfüllen könnten.

(4) Am 22. Juni 2023 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr von bis zu zwei Jahre alten, nicht veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Hybriden von Prunus cerasus und Prunus canescens (im Folgenden "betreffende Pflanzen aus der Ukraine") in die Union. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier gestützt.

(5) Am 22. Oktober 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen aus der Ukraine verbundenen Risiken an 5. Die Behörde ermittelte keine für diese Pflanzen relevanten Schädlinge.

(6) Am 28. Februar 2024 stellte das Vereinigte Königreich 6 bei der Kommission drei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu zwei Jahre alten Pfropfhölzern von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu drei Jahre alten, wurzelnackten, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm und von bis zu 15 Jahre alten, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus armeniaca, Prunus cerasifera, Prunus domestica, Prunus incisa und Prunus persica in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm (im Folgenden "betreffende Pflanzen aus dem Vereinigten Königreich"). Diese Anträge wurden durch die entsprechenden technischen Dossiers gestützt.

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(Stand: 06.10.2025)

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