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Regelwerk, EU 2025, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1922 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6506)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1922 vom 25.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss 2025/638 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien als Reaktion auf den Ausbruch, der am 5. März 2025 im Kreis Bihor bestätigt wurde.

(5) Insbesondere müssen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 die von Rumänien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen. Darüber hinaus sind nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 Verbringungen von Ziegen und Schafen aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats an einen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat bzw. durch einen anderen Mitgliedstaat bis zum 30. September 2025 verboten.

(6) Des Weiteren ist in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 vorgesehen, dass Rumänien die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden Maßnahmen in den in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebieten und entsprechend den in dem genannten Anhang festgesetzten Zeitpunkten anwendet. Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 sind außerdem Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenzen jener Gebiete bis zu den in dem genannten Anhang für die einzelnen Gebiete aufgeführten Zeitpunkten verboten.

(7) Die seit dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638

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(Stand: 29.09.2025)

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