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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1908 der Kommission vom 24. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluralaner hinsichtlich seiner Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1908 vom 25.09.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 legt die Kommission im Wege einer Verordnung Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe fest, die in der Union zur Verwendung in Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder zur Verwendung in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 2 sind die pharmakologisch wirksamen Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.

(3) Fluralaner ist in der genannten Verordnung als zulässiger Stoff für Geflügel aufgeführt.

(4) Am 24. April 2024 stellte Farmacologia En Aquacultura Veterinaria FAV S.A. bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 einen Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für den Stoff Fluralaner bei Salmoniden und sonstigem Fisch.

(5) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel oder die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel oder auf andere Tierarten anzuwenden.

(6) Am 12. Februar 2025 3 empfahl die Agentur auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel, Rückstandshöchstmengen für die Verwendung von Fluralaner bei Salmoniden (Zielgewebe: Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis) festzulegen. Die Agentur gelangte zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, die Rückstandshöchstmengen für Fluralaner durch Extrapolation auf alle Fische auszudehnen.

(7) In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur hält es die Kommission für angezeigt, die für Fluralaner empfohlenen Rückstandshöchstmengen für alle Fische festzusetzen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2025

1) ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/37(1)/oj).

3) Opinion of the Committee for Veterinary Medicinal Products of 12 February 2025 on the establishment of maximum residue limits (EMA/CVMP/27344/2025).

.

Anhang

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff "Fluralaner" folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en)

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(Stand: 25.09.2025)

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