Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1800 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "C(M)IT/MIT formulations"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1800 vom 19.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. April 2023 wurde der Solenis Switzerland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0025678-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "C(M)IT/MIT formulations" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 1. Oktober 2024 übermittelte die Solenis Switzerland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 die Notifizierung einer verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "C(M)IT/MIT formulations", in das Register für Biozidprodukte mit der Nummer BC-TG100256-47 eingetragen. Die notifizierte vorgeschlagene Änderung betrifft die Hinzufügung von Formulierern des Biozidprodukts.

(3) Am 6. November 2024 4 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "C(M)IT/MIT formulations". In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine verwaltungstechnische Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 6. November 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "C(M)IT/MIT formulations" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragte verwaltungstechnische Änderung abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "C(M)IT/MIT formulations" zu ändern und die von der Solenis Switzerland GmbH beantragte verwaltungstechnische Änderung vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "C(M)IT/MIT formulations" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion