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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1789 des Rates vom 5. September 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2025/1789 vom 05.09.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) Durch die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation im Jahr 2014 hat sich die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim erheblich verschlechtert. Die Bewohner der Halbinsel sind systematischen Einschränkungen ihrer Grundfreiheiten ausgesetzt und es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen in Haftzentren auf der Krim, einschließlich grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Häftlingen.
(4) In diesem Zusammenhang sollten zwei Personen in die im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. September 2025.
| Anhang |
Im Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 werden die folgenden Einträge in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" aufgenommen: