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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1785 der Kommission vom 9. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/740 hinsichtlich der harmonisierten Normen für bestimmte Aufsitzfahrzeuge (Waveroller) zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1785 vom 10.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Am 4. April 2023 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740 2 an, in dem harmonisierte Normen für Spielzeug aufgeführt sind. Die entsprechende Liste enthält die Norm EN 71-1:2014+A1:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften.
(3) Im Januar 2024 legte Deutschland einen formellen Einwand gegen die Norm EN 71-1:2014+A1:2018 hinsichtlich bestimmter Aufsitzfahrzeuge, sogenannter Waveroller, ein. Ein Waveroller ist ein Spielzeug, auf dem das Kind sitzt, dessen Lenkung und Antrieb mit den Füßen erfolgt und dessen Räder während des Gebrauchs erreichbar sind.
(4) Der formelle Einwand wurde damit begründet, dass die betreffende harmonisierte Norm die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Waveroller nicht erfülle.
(5) Das Versäumnis bestehe im Fehlen von Anforderungen zur Vermeidung von Unfällen durch Quetschen, Abscheren, Einklemmen oder Verfangen, wenn das Kind einen Waveroller fährt, wobei das Rad in der Nähe des Sitzes liegt und während des Gebrauchs des Spielzeugs zugänglich ist; dies gelte insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Kind bei Benutzung des Waverollers die Hände frei hat und sich in einer niedrigen Sitzposition befindet. Die Finger könnten gequetscht, abgeschert, angerissen oder abgerissen werden oder durch die gerichtete Kraft des Rades in den Zwischenraum Radgabel-Rad eingezogen werden.
(6) Deutschland machte geltend, dass die von den Waverollern ausgehenden Risiken aufgrund ihres Mechanismus, ihrer Funktionsweise und ihrer Antriebsart sowie der daraus resultierenden Risiken während des Spiels nicht vollständig durch EN 71-1 abgedeckt seien. Die harmonisierte Norm EN 71-1:2014+A1:2018 decke zwar punktuell einige Risiken ab, doch es würden nicht alle erforderlichen Quetsch-, Scher-, Klemm- und Einzugsstellen behandelt: Die Anforderungen an Aufsitzfahrzeuge in dieser Norm seien teilweise produktspezifisch (z.B. für Spielfahrräder, Spielzeugroller) formuliert oder auf bestimmte Fahrzeugbestandteile und Begriffsdefinitionen bezogen (z.B. Antriebsmechanismen, Klapp- und Schiebemechanismen). Gefährdungsbasierte und allgemein formulierte Anforderungen für Aufsitzfahrzeuge bezüglich Quetsch- und Scherstellen und Fang- und Einzugsstellen insbesondere für Finger und Hände seien in der Norm indes nicht vorhanden. Insbesondere erfasse die Definition des Begriffs "Antriebsmechanismus" in Abschnitt 3.19 dieser Norm keine Waveroller, und die Norm decke das Risiko des Quetschens der Hand oder eines Fingers und das Risiko des Abscherens eines Fingers nicht in vollem Umfang ab. Deutschland kam daher zu dem Schluss, dass mangels solcher Anforderungen nicht sichergestellt werden könne, dass Waveroller, auch wenn sie der harmonisierten Norm EN 71-1:2014+A1:2018 entsprechen, alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG erfüllen.
(7) Am 28. Februar 2024 veröffentlichte die Kommission den von Deutschland erhobenen formellen Einwand mithilfe des Notifizierungssystems 3, das gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtet wurde.
(Stand: 10.09.2025)
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