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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1772 der Kommission vom 1. September 2025 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1772 vom 02.09.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild und Fleischerzeugnissen von Geflügel zulässig ist, enthalten.
(5) Am 25. August 2025 hat Argentinien der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Buenos Aires gemeldet, der am 19. August 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(6) In den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Argentinien zulässig ist. Darüber hinaus sind in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Verordnung (EU) 2021/404 derzeit keine risikomindernden Behandlungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland vorgeschrieben.
(7) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der HPAI in die Union im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus Argentinien und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung des genannten Drittlands ermöglichen, sollte der Eingang solcher Sendungen aus Argentinien in die Union nicht länger zulässig sein. Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel aus dem genannten Drittland in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.
(8) Die Einträge für Argentinien in den Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben in der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B sowie in der Tabelle in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in dem genannten Drittland Rechnung zu tragen.
(Stand: 10.12.2025)
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