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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1769 der Kommission vom 27. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Bausätze für eine batteriebetriebene Feststellanlage mit optionalem Funksystem, für Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus modifiziertem Polyamid-Polyethylen-Gemisch sowie für andere Bauprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1769 vom 03.09.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, 21 Europäische Bewertungsdokumente angenommen.
(2) Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf folgende Referenznummern für Bauprodukte:
(3) Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Daher ist es angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(4) Das Verzeichnis der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Bauprodukte wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission veröffentlicht 2. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.
(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden und Hersteller, die bereits Inhaber einer Europäischen Technischen Bewertung sind, ihr Produkt in Verkehr bringen können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang
(Stand: 03.09.2025)
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