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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1756 der Kommission vom 19. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5766)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1756 vom 22.08.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Tierpopulationen sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Als Reaktion auf die im August 2024 gemeldeten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Griechenland hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 der Kommission 4 erlassen, der bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf diese Seuche in Griechenland enthält. Er sieht insbesondere vor, dass die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen.

(5) Seit der jüngsten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 hat Griechenland die Kommission über 238 neue bestätigte Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in schaf- und ziegenhaltenden Betrieben unterrichtet, die zwischen dem 12. Juni und dem 4. August 2025 gemeldet wurden, und zwar in den Regionalbezirken Chalkidiki, Aetolia-Acarnania, Phocis, Evros, Florina, Karditsa, Xanthi, Magnesia, Pieria, Rhodopi, Serres, Trikala und Larisa. Die meisten dieser Ausbrüche wurden in Gebieten bestätigt, in denen es bereits Beschränkungen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen gab, wobei eine örtliche Ausbreitung der Seuche innerhalb der betroffenen Gebiete zu verzeichnen war, mit Ausnahme der in den erstmals betroffenen Regionalbezirken Florina, Karditsa, Pieria, Rhodopi, Serres und Trikala gemeldeten Ausbrüche.

(6) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer anhaltenden Persistenz und einer weiteren Ausbreitung der Seuche, da nach wie vor Ausbrüche in Regionalbezirken wie Chalkidiki, Aetolia-Acarnania, Phocis, Xanthi, Larisa und Magnesia gemeldet werden, während auch in zuvor nicht betroffenen Regionalbezirken wie Florina, Karditsa, Pieria, Rhodopi, Serres und Trikala neue Ausbrüche bestätigt wurden. Dies deutet darauf hin, dass die Seuche trotz der bereits gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffenen Maßnahmen weiterhin zirkuliert und sich ausbreitet.

(7) Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2207 sieht die Anwendung zusätzlicher Sofortmaßnahmen in den im Anhang

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(Stand: 22.08.2025)

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