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Verordnung (EU) 2025/1733 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 hinsichtlich der Rolle der Gasspeicherung bei der Sicherung der Gasversorgung vor der Wintersaison
(ABl. L 2025/1733 vom 10.09.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde als Reaktion auf die Gasversorgungskrise und die beispiellosen Erhöhungen der Gaspreise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 angenommen, da die Union dadurch zu einem koordinierten und umfassenden Handeln gezwungen war, um potenzielle Risiken infolge weiterer Gasversorgungsstörungen abzuwenden.
(2) Seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist die Union bestrebt, ihre Unabhängigkeit von russischer Energie weiter voranzubringen. Das unterstreicht die Dringlichkeit, alternative Energieversorgung durch internationale Partner über Flüssigerdgas oder Fernleitergas sicherzustellen, ohne neue Abhängigkeiten zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird die Sicherstellung der Versorgung mit alternativen Energien durch zuverlässige Partner von entscheidender Bedeutung sein. Am 17. Juni 2025 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur schrittweisen vollständigen Abschaffung russischer Gasimporte in die Union vorgelegt, die insbesondere eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 beinhaltet. Zusätzlich enthält der Vorschlag der Kommission Maßnahmen, die die Einführung eines robusten und effizienten Systems zur Nachverfolgung von russischem Gas, das die Grenzen der Union überquert, ermöglichen. Solche Maßnahmen würden außerdem dabei helfen zu überwachen, ob das russische Gas in der Union gelagert wird. Die schrittweise vollständige Abschaffung russischer Gasimporte wird eine Verschärfung der Vorschriften über Gasspeicherung, die in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegt sind, ermöglichen, was es der Union ermöglicht, ein widerstandsfähigeres Energiesystem zu haben. Angesichts des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollte die Union möglichst rasch Fortschritte erzielen, um vollständige Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland zu erreichen. Eine Ausweitung der Maßnahmen hinsichtlich des Füllstands von Gasspeicheranlagen würde nicht nur zur weiteren Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitragen, sondern auch ein wichtiges Instrument in den Bemühungen der Union darstellen, ihre Abhängigkeit von Gasimporten mit Ursprung in Russland zu beseitigen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2022/1032 wurde die Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Einführung eines befristeten Rechtsrahmens für Maßnahmen hinsichtlich des Füllstands von Gasspeicheranlagen geändert, um die Gasversorgungssicherheit in der Union, insbesondere von Gaslieferungen an geschützte Kunden, zu verbessern.
(4) Gasspeicheranlagen decken 30 % des Gasverbrauchs der Union in den Wintermonaten, und gut gefüllte unterirdische Gasspeicheranlagen sowie die freiwillige Senkung der Gasnachfrage tragen erheblich zur Gasversorgungssicherheit bei, indem sie bei angespannter Ausgewogenheit von Angebot und Nachfrage oder bei Lieferstörungen zusätzliches Gas bereitstellen.
(5) Die Festlegung eines bindenden Befüllungsziels, sowie eines Befüllungspfads mit einer Reihe von Zwischenzielen für jeden Mitgliedstaat für Februar, Mai, Juli und September, mit dem sichergestellt wird, dass die Gasspeicheranlagen bis zum 1. November des jeweiligen Jahres zu 90 % gefüllt werden, hat sich während der Energiekrise, die durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelöst wurde, als entscheidend erwiesen, um sowohl Gasversorgungsengpässe zu überbrücken als auch Marktunsicherheiten und die Preisvolatilität zu verringern.
(6) Trotz der erheblichen Verbesserung der Lage auf dem Gasmarkt im Vergleich zum Zeitraum 2022-2023 ist der europäische Gasmarkt weiterhin angespannt und die geopolitische Lage nach wie vor unklar. Durch einen intensiveren Wettbewerb um weltweite LNG-Lieferungen kann sich die Anfälligkeit der Mitgliedstaaten für Preisvolatilität verstärken. In diesen Fällen sind Gasspeicher nach wie vor entscheidend.
(7) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 endet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen jährlichen Befüllungspfad einzuhalten und dafür zu sorgen, dass das Befüllungsziel bis zum 1. November jedes Jahres erreicht wird, am 31. Dezember 2025.
(8) Das veränderte globale politische Umfeld muss im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Gaslieferanten und Gaslieferländer berücksichtigt werden.
(Stand: 12.09.2025)
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