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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1728 der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

(ABl. L 2025/1728 vom 11.08.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Gemischte Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln nahm auf seiner 16. Tagung am 7. Dezember 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 2 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "PEM-Übereinkommen") an. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Am 12. Dezember 2024 nahm der Gemischte Ausschuss auf seiner 17. Sitzung den Beschluss Nr. 2/2024 3 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 an, um Übergangsbestimmungen in die Änderungen des PEM-Übereinkommens aufzunehmen, die ab dem 1. Januar 2025 gelten sollten.

(3) Die Übergangsbestimmungen gelten für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Januar 2025; sie sehen die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung 4 sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung vor.

(4) Diese beiden Regelungen sind parallel anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Damit der Ausführer die Ursprungseigenschaft der Waren für Materialien bestimmen kann, die beiden Systemen von Ursprungsregeln entsprechen, sollte der Lieferant in der Lieferantenerklärung angeben, welcher Rechtsrahmen für die Bestimmung des Ursprungs der Waren herangezogen wurde. Die Lieferantenerklärung in den Anhängen 22-15 bis 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 5 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 können Lieferanten die Lieferantenerklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind, und gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung ist die Langzeit-Lieferantenerklärung für Sendungen auszufertigen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, dessen Anfangsdatum nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung liegen darf. Damit Lieferantenerklärungen verwendet werden können, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung für nach dem 1. Januar 2025 gebildete Materialbestände ausgestellt wurden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/2024 gelten.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass in der Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurden."

b) Absatz 1b erhält folgende Fassung:

"(1b) Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses * geänderten Fassung verwenden, wenn in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung angegeben ist.

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