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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1336
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5363)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1708 vom 05.08.2025;
Beschl. (EU) 2025/1762 - ABl. L 2025/1762 vom 28.08.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/1931 - ABl. L 2025/1931 vom 25.09.2025;
Beschl. (EU) 2025/2069 - ABl. L 2025/2069 vom 14.10.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/2305 - ABl. L 2025/2305 vom 13.11.2025;
Beschl. (EU) 2025/2429 - ABl. L 2025/2429 vom 27.11.2025)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1336
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich.
(5) Insbesondere sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1336 die Einrichtung von Sperrzonen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesem Mitgliedstaat vor und legt die in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Gebiete als solche Zonen fest.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1336 unterrichtete Frankreich die Kommission über 33 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, in den Gemeinden Chambéry und Annecy, in den Departements Savoie und Haute-Savoie, in der Region Auvergne-Rhône-Alpes, die zwischen dem 4. und dem 23. Juli 2025 gemeldet wurden. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Frankreich in den Departements Ain, Isère, Savoie und Haute-Savoie in der Region Auvergne-Rhône-Alpe, Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
(Stand: 04.12.2025)
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