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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/1539 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

(ABl. L 2025/1539 vom 25.07.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Nutzung der Regelung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) wird nachweislich eine bessere Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften bei Einfuhren erleichtert und gewährleistet und somit sichergestellt, dass keine Wettbewerbsverzerrungen, die sich infolge einer weniger wirksamen Erhebung von Steuern auf Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert von Drittländern an Verbraucher in der Union ergeben, zum Nachteil der Lieferungen in der Union entstehen. Vor dem Hintergrund exponentiell wachsender Einfuhren ist es notwendig, weitere Anreize für die Nutzung der IOSS-Regelung zu schaffen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht im Rahmen der IOSS-Regelung registriert sind, aber Lieferungen im Anwendungsbereich der IOSS-Regelung erbringen, daher grundsätzlich in Bezug auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr und die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden, was eine Registrierung in jedem dieser Mitgliedstaaten erfordern würde.

(2) Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen, zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet sein, der alle Mehrwertsteuerpflichten in Bezug auf sämtliche infrage kommende Einfuhren von Sendungen übernimmt. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn der Lieferer oder fiktive Lieferer in einem im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission 3 aufgeführten Land ansässig ist, oder in einem Land, mit dem der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat. Für eine bessere Durchsetzung ist die Verpflichtung, einen Steuervertreter einzusetzen, eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme für Lieferer oder fiktive Lieferer, die nicht in der Union ansässig sind und die IOSS-Regelung nicht in Anspruch nehmen.

(3) Die Bedingungen für die Bestimmung eines solchen Steuervertreters für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollten an die Bedingungen für die Verpflichtung von nicht in der Union ansässigen Lieferern oder fiktive Lieferern, einen Vermittler für die Nutzung der IOSS-Regelung zu benennen, angepasst werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf infrage kommende Fernverkäufe eingeführter Gegenstände zu sorgen. Dementsprechend wären bestimmte nicht in der Union ansässige Lieferer oder fiktive Lieferer verpflichtet, sowohl für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr als auch für die Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen eingeführter Gegenstände in jedem Mitgliedstaat, in dem diese Lieferungen stattfinden, über einen Steuervertreter zu verfügen. Da es sich bei dem Mitgliedstaat der Einfuhr und dem Mitgliedstaat des endgültigen Bestimmungsorts im Falle von Fernverkäufen eingeführter Gegenstände jedoch um denselben Mitgliedstaat handelt, wenn die IOSS-Regelung nicht genutzt wird, ist es möglicherweise nicht erforderlich, in diesem Mitgliedstaat zwei verschiedene Steuervertreter zu bestellen.

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(Stand: 31.07.2025)

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