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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1490 vom 25.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission 2 werden die in der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird.
(2) Im Zuge dieser jährlichen Überprüfung für das Jahr 2024 sollten die Gebühren im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, sodass sie die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerspiegeln.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 564/2013 wird wie folgt geändert:
1. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.06.2013 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/564/oj).
| Anhang I |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I erhält Tabelle 1 folgende Fassung:
" Tabelle 1: Standardgebühren
| Allgemeine Beschreibung der Aufgabe; einschlägige Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 | Besondere Bedingung oder Aufgabenbeschreibung | Gebühr (in EUR) |
| Genehmigung eines Wirkstoffs; Artikel 7 Absatz 2 | Gebühr für den ersten Produkttyp, für den der Wirkstoff genehmigt wird | 143.400 |
| Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp | 47.800 | |
| Zusatzgebühr je Produkttyp (für den ersten und für jeden weiteren Produkttyp), wenn der Wirkstoff gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu ersetzen ist | 23.900 | |
| Gebühr für eine andere Änderung der Genehmigung als die Hinzufügung eines Produkttyps | 23.900 | |
| Verlängerung einer Genehmigung; Artikel 13 Absatz 3 | Gebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird | 17.925 |
| Zusatzgebühr je zusätzlichen Produkttyp | 1.793 | |
| Zusatzgebühr für den ersten Produkttyp, für den die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs beantragt wird, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird | 29.875 | |
| Zusatzgebühr für jeden weiteren Produkttyp, wenn eine umfassende Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für erforderlich gehalten wird |
(Stand: 25.07.2025)
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