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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1449 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend spezifische Hygienevorschriften für die Notschlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren, für in Salzlake eingefrorenen Thunfisch und für hochverarbeitete Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1449 vom 29.10.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Die Lebensmittelunternehmer müssen unter anderem die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Verordnung erfüllen.

(2) Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet wird, wenn das Fleisch die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Gemäß Kapitel VI Nummer 5 muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers beigefügt werden. Der Inhalt dieser Erklärung ist in den gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette enthalten. Aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung etwaiger Dopplungen sollte Anhang III Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch einen Verweis auf die gemäß Anhang II Abschnitt III dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Lebensmittelkette ersetzt werden.

(3) Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil I.C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Gefrierschiffe über eine Gefrieranlage verfügen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in einem kontinuierlichen Verfahren so schnell wie möglich und mit einem möglichst kurzen thermischen Haltepunkt auf eine Kerntemperatur von -18 °C oder darunter herunterzukühlen. Teil I.C Nummer 2 sieht vor, dass Gefrierschiffe über eine Kühlanlage verfügen müssen, deren Leistung ausreicht, um die Erzeugnisse in den Lagerräumen auf einer Temperatur von -18 °C oder darunter zu halten. Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden. In Nummer 7 ist ebenfalls festgelegt, dass ganze Fische, die zunächst bei einer Temperatur von -9 °C in Salzlake eingefroren wurden, auch dann nur für das Eindosen bestimmt sein dürfen, wenn sie später bei einer Temperatur von -18 °C eingefroren werden.

(4) Amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten sowie Audits und amtliche Kontrollen der Kommission, die sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittländern durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass die Temperatur von -18 °C für das Einfrieren von Thunfisch in Salzlake auf Gefrierschiffen in der Praxis nicht erreicht werden konnte. Aus den Auditberichten geht auch hervor, dass bestimmte Lebensmittelunternehmer Thunfisch, der bei -9 °C in Salzlake eingefroren wurde, rechtswidrig als für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten unverarbeiteten Thunfisch in Verkehr gebracht haben. Gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf solcher Thunfisch nur für das Eindosen bestimmt sein. Diese Praxis kann Gesundheitsrisiken für die Verbraucher bergen, da eine übermäßige Histaminausschüttung zu Scombrotoxismus führt.

(5) Im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF) finden sich immer mehr Meldungen über Histaminwerte in mit Zusatzstoffen behandelten vakuumverpackten aufgetauten Thunfischfilets ("Loins"), die den Grenzwert gemäß Anhang I Kapitel I Zeile 1.26 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 2 überschreiten, und über Scombroid-Lebensmittelvergiftungen im Zusammenhang mit dem Verzehr solcher Erzeugnisse. Die Mitgliedstaaten haben im Anschluss an die amtlichen Kontrollen entsprechende Maßnahmen ergriffen, aber die jüngsten RASFF-Meldungen zeigen, dass das Problem durch diese Maßnahmen nicht gelöst wurde.

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