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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1411 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Reisegenehmigungsgebühr des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)
(ABl. L 2025/1411 vom 29.10.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Höhe der Gebühr, die von Antragstellern für eine Reisegenehmigung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zu entrichten ist, ist in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2511 der Kommission 2 sind Mechanismen festgelegt, nach denen die Kommission zu prüfen hat, ob diese Gebühr angepasst werden muss.
(2) Im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2511 hat die Kommission eine Reihe von Faktoren ermittelt, die voraussichtlich zu einem erheblichen oder anhaltenden Anstieg der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des ETIAS-Systems führen, die über die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/1240 veranschlagten Kosten hinausgehen. Zum einen ist die kumulative Inflationsrate in der Union seit 2016 um 30,12 % gestiegen. Zum anderen ist die Zahl der von der Visumpflicht befreiten Reisenden, die in die Union einreisen, in den letzten Jahren erheblich gestiegen und dürfte in naher Zukunft weiter zunehmen. Ferner wurden für den Betrieb des ETIAS zusätzliche ETIAS-Funktionen implementiert, die zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 noch nicht geplant waren.
(3) Es ist notwendig, die ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr an die Gebühren vergleichbarer Systeme anzupassen, um mit Blick auf andere Reisegenehmigungsprogramme weltweit sowohl Gleichheit im Wettbewerb als auch faire Rahmenbedingungen zu gewährleisten.
(4) Daher ist es notwendig, die ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr zu erhöhen.
(5) Die Verordnung (EU) 2018/1240 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 4.
(7) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(8) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 5 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.
(10) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8
(Stand: 29.10.2025)
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