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Erläuterungen C/2025/825 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(C/2025/825)
(ABl. C, C/2025/825 vom 04.02.2025)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:
Auf Seite 215 wird folgende Erläuterung eingefügt:
" 4401 49 10 Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände
Hierher gehören nicht als Nutzholz verwendbare Nebenerzeugnisse der industriellen Rundholzverarbeitung und der Herstellung von Holzerzeugnissen.
Beispielsweise Ausschuss von Säge- oder Hobelwerken (Schwarten, Kanten, Abschnitte usw.), andere Produktionsabfälle (Furnierstammkerne, Furnierabfälle usw.), zerbrochene Bretter, Rinde und Späne, andere Abfälle und Reste von Tischler- und Zimmermannsarbeiten ohne Fremdkörper (z.B. Schrauben, Nägel, Farbe).
Hierher gehört auch verbrauchtes Farb- und Gerbholz.
4401 49 90 andere
Hierher gehören Gebrauchtholzabfälle, wie nicht mehr zu gebrauchende Kisten und Paletten, sowie von Bau- und Abbruchabfällen getrennte Holzabfälle und -reste (auch mit Fremdkörpern oder chemischen Stoffen verunreinigt), die nicht als Nutzholz verwendet werden können."
2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.
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ENDE |
(Stand: 06.02.2025)
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