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Erläuterungen C/2025/780 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
(C/2025/780)
(ABl. C, C/2025/780 vom 30.01.2025)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:
(1) Auf Seite 244 wird folgende Erläuterung eingefügt:
" 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 5603, Abschnitt II "Verfestigung" und Abschnitt III "Ausrüstung").
Auf der einen Seite bleibt das Vlies vorherrschend/sichtbar, auf der anderen Seite die Zellulosefasern.
In Anbetracht des Herstellungsverfahrens und der Eigenschaften, die das Erzeugnis durch die Spinnstofffasern erhält (Stärke, Reißfestigkeit, Langlebigkeit, Weichheit auf der Haut, flüssigkeitsabweisende Eigenschaften) ändert das Vorhandensein der Zellulosefasern nicht den Charakter des Erzeugnisses. Auch wenn die Spinnstofffasern nicht in allen Fällen vorherrschend sind, ist ein Erzeugnis dieser Art weiterhin in diese Position einzureihen.
Siehe auch die Erläuterung zu Unterposition 6210 10 92."
(2) Auf Seite 267 wird in der Erläuterung zur Unterposition "6210 10 92 Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art" folgender zweiter Absatz angefügt:
"Hierher gehören auch aus Vliesstoff hergestellte "Spunlace-Operationskittel", bei denen ein loses Vlies (aus Spinnstofffasern) mittels eines Spunlace-/Wasserstrahl-Verfestigungsverfahrens mit Zellulosefasern verbunden wird (siehe auch Erläuterung zu Position 5603).
Die Innenseite kann auch mit einer Verstärkung aus Polyester versehen sein."
2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.
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(Stand: 06.02.2025)
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