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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1396 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

(ABl. L 2025/1396 vom 15.07.2025)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.

(2) Durch die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

(3) Die Union ist besorgt angesichts der transnationalen Repressionen, die iranische staatliche Stellen durch den anhaltenden Einsatz von Stellvertreteragenten - darunter insbesondere Kriminelle und organisierte kriminelle Gruppen - gegen Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger in der ganzen Welt, auch im Gebiet der Union, ausüben. Diese Kriminellen und organisierten kriminellen Gruppen sind verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße wie außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen und Tötungen sowie erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, die Kritik an den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Islamischen Republik Iran äußern oder als Gegner der Islamischen Republik Iran gelten, begangen.

(4) In diesem Zusammenhang sollten acht Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2025.

1) ABl. L 410 I vom 07.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1998/oj.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert:


ENDE

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