Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1391 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 hinsichtlich der Konzentration an Methyleugenol in ätherischem Zimtrindenöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1391 vom 16.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stoff ätherisches Zimtrindenöl aus Cinnamomum verum J. Presl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 der Kommission 2 für die Dauer von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten zugelassen.

(2) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 war als zulässige Höchstkonzentration für Methyleugenol in ätherischem Zimtrindenöl fälschlicherweise ein Wert von "< 0,04 %" angegeben, wohingehen die Methyleugenolkonzentration in ätherischem Zimtrindenöl gemäß dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 27. September 2022 3 0,004 % nicht überschreiten sollte.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Um das berechtigte Vertrauen der Futtermittelunternehmer infolge des Fehlers bei der Zulassung des Futtermittelzusatzstoffs ätherisches Zimtrindenöl aus Cinnamomum verum J. Presl zu wahren, sollte eine kurze Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sich diese Unternehmer an die mit dieser Verordnung vorgenommene Korrektur anpassen können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 wird in dem mit der Nummer "2b133-eo" bezeichneten Eintrag für den Futtermittelzusatzstoff ätherisches Zimtrindenöl in Spalte 3 ("Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode") unter der Überschrift "Spezifikationen:" der Gedankenstrich "- Methyleugenol:< 0,04 %" ersetzt durch "- Methyleugenol:< 0,004 %".

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Der Futtermittelzusatzstoff ätherisches Zimtrindenöl aus Cinnamomum verum J. Presl, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 zugelassen wurde, sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die vor dem 5. September 2025 gemäß den vor dem 5. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 5. Februar 2026 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2025

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 der Kommission vom 24. April 2024 zur Zulassung von ätherischem Zimtrindenöl und ätherischem Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten (ABl. L, 2024/1186, 25.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1186/oj).

3) EFSa Journal 2022;20(10):7601, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7601.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion