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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1186 der Kommission vom 24. April 2024 zur Zulassung von ätherischem Zimtrindenöl und ätherischem Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1186 vom 25.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Zimtrindenöl und ätherisches Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Zimtrindenöl und ätherischem Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 3 den Schluss, dass ätherisches Zimtrindenöl und ätherisches Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für kurzlebige Tiere (zur Mast bestimmte Tiere), einschließlich Ferkeln und anderer Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, sicher sind. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass beide Zusatzstoffe für Verbraucher und Umwelt sicher sind. Die Behörde wies darauf hin, dass sie aufgrund des Vorkommens von Styrol in ätherischem Zimtrindenöl und ätherischem Zimtblätteröl keine Schlussfolgerung zur Sicherheit der Zusatzstoffe für langlebige Tiere und Zuchttiere, einschließlich Jungtieren für Lege-/Zucht-/Reproduktionszwecke, ziehen könne. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass ätherisches Zimtrindenöl und ätherisches Zimtblätteröl aus Cinnamomum verum J. Presl als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Sie stellte ferner fest, dass Zimtblätteröl und Zimtrindenöl aufgrund des Vorkommens von Safrol> 0,1 % als krebserzeugend (Kategorie 1B) eingestuft werden und entsprechend behandelt werden sollten. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Stoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(6) Anschließend zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von ätherischem Zimtrindenöl und ätherischem Zimtblätteröl von Cinnamomum verum

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(Stand: 26.04.2024)

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