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Verordnung (EU) 2025/1377 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich bestimmter Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1377 vom 16.07.2025, ber. L 2025/90731)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 6 Buchstaben c und d, Artikel 27, Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 42 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr solcher Produkte aus Drittländern.
(2) Angesichts der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) und des beobachteten Auftretens der HPAI-Virusinfektion bei bestimmten Kategorien von Säugetieren im Gebiet der Union ist es erforderlich, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen festzulegen, um die Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus von Geflügelmaterial auf andere Arten zu verhindern. Daher sollten die besonderen Vorschriften für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden.
(3) Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Pelztiere verfüttert werden. Der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") veröffentlichte Überblick über die Aviäre Influenza ("Avian Influenza overview") 3 deutet darauf hin, dass die Mutationen des HPAI-Virus mit potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit wahrscheinlich bei der Übertragung auf Säugetiere auftreten. Um dem Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf Säugetierarten und dem möglichen Auftreten von Mutationen mit potenziell verstärkten Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union vorzubeugen, ist es daher erforderlich, zusätzliche Bedingungen festzulegen, unter denen solches Material der Kategorie 2 ohne vorherige Verarbeitung an Tiere verfüttert wird. Insbesondere sollte vor der Genehmigung der Verfütterung von Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eine Risikobewertung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, in der sie zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist. Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission 5, wird der Eingang in die Union von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen verboten. Dieses Verbot sollte sich in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie in Anhang XV Kapitel 17 der genannten Verordnung widerspiegeln.
(5) Darüber hinaus enthält Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Vorschriften für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Verarbeitetes Bienenwachs unter KN-Code 1521 90 99, das zur Verwendung als technisches Endprodukt bestimmt ist, ausgenommen zur Verwendung in der Futtermittelherstellung, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln, kommt nicht mit Nutztieren in Berührung und stellt kein Risiko für die Tiergesundheit dar. Daher sollte solches verarbeitete Bienenwachs in die Liste der in Artikel 25
(Stand: 22.09.2025)
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