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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1305 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Hexythiazox, Isoxaben, Picloram, Propamocarb, Natriumsilberthiosulfat und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1305 vom 03.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Hexythiazox, Isoxaben, Propamocarb und Tefluthrin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Picloram wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Natriumsilberthiosulfat wurden keine spezifischen RGH festgelegt. Daher gilt für diesen Wirkstoff der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) In Bezug auf Azoxystrobin wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für Melonen und Wassermelonen auf der Grundlage von Verwendungen in Brasilien gestellt. In Bezug auf Hexythiazox wurde ein solcher Antrag auf Einfuhrtoleranz für Brombeeren und Himbeeren auf der Grundlage von Verwendungen in den Vereinigten Staaten gestellt.

(3) In Bezug auf Propamocarb wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der für kleine Rettichblätter und Rettiche geltenden RHG gestellt. In Bezug auf Picloram wurde ein solcher Antrag für Schweinefett und -leber, Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber, Equidenfett und -leber, Fett, Leber und "Sonstige" von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren sowie "Honig und sonstige Imkereierzeugnisse" gestellt.

(4) Alle diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(5) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) In Bezug auf diese Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Daten geeignet sind, die RHG-Vorschläge für die zu bewertenden Waren abzuleiten oder zu bestätigen. Für Picloram schlug die Behörde eine neue Rückstandsdefinition für die Durchsetzung mit Geltung für pflanzliche Erzeugnisse und Honig als "Picloram (frei und konjugiert), ausgedrückt als Picloram" anstelle von lediglich "Picloram" vor, und zwar auf der Grundlage des in Metabolismusstudien ermittelten metabolischen Musters und der Leistungsfähigkeit der Analysemethoden für die Durchsetzung. Für Picloram empfiehlt die Behörde keine Änderung der geltenden RHG für Gewebe von Nutztieren.

(7) Es ist daher angezeigt, die beantragten RHG für Azoxystrobin in Melonen und Wassermelonen, für Hexythiazox in Brombeeren und Himbeeren sowie für Picloram in Schweinefett und -leber, Rinderleber, Schafleber, Ziegenleber, Equidenfett und -leber, Fett, Leber und "Sonstiges" von sonstigen als Nutztieren gehaltenen Landtieren sowie "Honig und sonstigen Imkereierzeugnissen" auf die von der Behörde empfohlenen Werte festzulegen.

(8) Für Propamocarb sind gemäß der Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission 3 kleine Rettichblätter in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt, für die dieselben RHG wie für Salatrauken/Rucola in Teil A des genannten Anhangs gelten. Die Behörde stellte fest, dass der zurzeit für Salatrauken/Rucola geltende RHG unter dem vorgeschlagenen RHG für kleine Rettichblätter liegt. Sie kam zu dem Schluss, dass für die Entscheidung, wie der vorgeschlagene RHG für kleine Rettichblätter umzusetzen ist, eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist.

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