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Verordnung (EU) 2024/3196 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Rettichblätter
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3196 vom 19.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte an Pestizidrückständen (im Folgenden "RHG") gelten, sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission 2 wurde in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein neuer Eintrag für "Rettichblätter" als Erzeugnis eingeführt, für das dieselben RHG wie für "Grünkohle" gelten sollten. Gemäß Informationen, die darauf hindeuten, dass die RHG für Grünkohle nicht in allen Fällen für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte Rückstandsuntersuchungen an Rettichblättern erforderlich wären, um die angemessenen RHG zu bestätigen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission 3 eine Übergangsfrist festgelegt, bevor diese RHG auf "Rettichblätter" anwendbar werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten darüber erheben können, ob die RHG für "Grünkohle" auch für "Rettichblätter" geeignet sind. Diese Frist wurde anschließend mit der Verordnung (EU) 2021/1771 der Kommission 4 bis zum 1. Januar 2025 verlängert.
(3) Die Mitgliedstaaten legten Ergebnisse vor, aus denen hervorging, dass bei den Rettichsorten mit kleinen Blättern (Raphanus sativus var.radicula) die guten landwirtschaftlichen Verfahren für Salatrauken/Rucola am ähnlichsten waren, da diese zur selben botanischen Familie ( Brassicaceae) gehören und morphologische Ähnlichkeiten aufweisen, während bei denjenigen mit großen Blättern ( Raphanus sativus var. longipinnatus und Raphanus sativus var.niger) die für Grünkohl angewendeten guten landwirtschaftlichen Verfahren am ähnlichsten waren.
(4) Es sollten daher in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei getrennte Einträge für Rettichblätter vorgesehen werden, und zwar ein neuer Eintrag für "kleine Rettichblätter", für die in Teil a des genannten Anhangs dieselben RHG wie für "Salatrauken/Rucola" gelten, und der bestehende Eintrag in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, in dem "Rettichblätter" in "große Rettichblätter" geändert wird, für die dann die in Teil a des genannten Anhangs die gleichen RHG wie für "Grünkohle" gelten. Diese Einträge sollten auch die wissenschaftlichen Namen der Arten und Sorten enthalten, zu denen die Erzeugnisse gehören.
(5) Da die Mitgliedstaaten nun die erforderlichen Daten vorgelegt haben, sollte die Fußnote über die Übergangsfrist für Rettichblätter aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2024
2) Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 23.01.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/62/oj).
3) Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 26.07.2018 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1049/oj).
(Stand: 31.01.2025)
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