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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 2025/1292 vom 30.06.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, zum 1. Juli 2025 neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2010, 09.2017, 09.2024, 09.2025, 09.2027, 09.2029 und 09.2031 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Da das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2585 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreicht, sollten zum 1. Juli 2025 die TARIC-Codes 3907 61 00 20 und 3907 69 00 20 zu diesem Kontingent hinzugefügt werden.

(4) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2563, 09.2808 und 09.2925 aufrechtzuerhalten, sollten diese mit Wirkung vom 1. Juli 2025 geschlossen werden.

(5) Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die fortwährende Beteiligung der Republik Belarus an Handlungen, die die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben, hat die Union restriktive Maßnahmen erlassen, die die Handelsvorteile, die Russland und Belarus gewährt werden, einschränken sollen. Mit der Verordnung (EU) 2022/2563 des Rates 2 wurde eine Ausnahme von der Anwendung von Zöllen im Rahmen autonomer Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland und Belarus eingeführt, nämlich für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835 für Waren der TARIC-Codes ex 2712 90 39 10, ex 2926 10 00 10, ex 3204 17 00 30 bzw. ex 7604 29 10 30. Angesichts der weiterhin angespannten geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Reaktion der Union zu erhöhen, ist es angezeigt, diese Ausnahme aufzuheben und die Anwendung von Zöllen auf Einfuhren mit Ursprung in Russland und Belarus im Rahmen dieser Kontingente wiedereinzuführen. Durch diese Maßnahme wird die Konsistenz mit der restriktiven Handelspolitik der Union sichergestellt und verhindert, dass Einrichtungen, die völkerrechtswidrige Handlungen begehen oder unterstützen, wirtschaftliche Vorteile gewährt werden.

(6) Angesichts der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten dargelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betreffenden Waren ab dem 1. Juli 2025 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/2283 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Aussetzung nach Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland oder Belarus, auch nicht für die laufenden Kontingentsnummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835. Die Einfuhren solcher Erzeugnisse oder Waren mit Ursprung in Russland und Belarus unterliegen somit ab dem 1. Juli 2025 den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs."

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2025.

1) Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2283/oj).

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