Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1215 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich der Anforderungen an Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Rahmen der strukturellen Liquiditätsquote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1215 vom 25.06.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) an Kreditinstitute in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgenommen. Diese Anforderung spiegelt einen Teil der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten basel-III-Standards wider, mit denen sichergestellt werden soll, dass Kreditinstitute über einen Zeithorizont von einem Jahr eine ausreichende stabile Refinanzierung aufweisen, um eine übermäßige Laufzeitinkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu verhindern. Die NSFR-Anforderung gilt seit dem 28. Juni 2021.

(2) Die Faktoren für die stabile Refinanzierung für fällige Zahlungen aus Finanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, deren Restlaufzeit weniger als sechs Monate beträgt, sind derzeit in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Je nach Finanzierungsgeschäft betragen diese Refinanzierungsfaktoren 0 %, 5 % oder 10 %. Jedoch sind gemäß Artikel 510 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 diese Faktoren bis zum 28. Juni 2025 auf 10 %, 15 % bzw. 15 % zu erhöhen. Mit der zeitversetzten Erhöhung sollte den Kreditinstituten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich schrittweise auf eine konservativere Kalibrierung einzustellen und zu beurteilen, ob diese Kalibrierung angemessen ist. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Liquidität der entsprechenden Sicherheitenmärkte, insbesondere auch der Staatsanleihemärkte, durch die Einführung der NSFR-Anforderung nicht beeinträchtigt würde.

(3) In Artikel 510 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) beauftragt, die Angemessenheit der Behandlung der stabilen Refinanzierung zu bewerten, die für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften und mit unbesicherten Transaktionen mit Finanzkunden, sofern die Restlaufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder unbesicherten Transaktionen weniger als sechs Monate beträgt, erforderlich ist. Die EBa hat gemäß diesem Mandat am 16. Januar 2024 einen Bericht über bestimmte Aspekte der strukturellen Liquiditätsquote vorgelegt. In dem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die für Geschäfte im Sinne von Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Höhe der strukturellen Liquiditätsquote der Finanzinstitute hätte. In diesem Bericht wurden jedoch nicht die weiterreichenden Zusammenhänge oder die Übertragungseffekte auf die Liquidität der Märkte für öffentliche Schuldtitel und die Auswirkungen auf die Anleihemärkte berücksichtigt. Die Erwägungen, die eine spätere Erhöhung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Artikel 510

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion