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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1201 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns

(ABl. L 2025/1201 vom 11.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft 2 (im Folgenden "Abkommen") wurde von den Vertragsparteien ratifiziert und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission 3 werden die Republik Ghana und die ghanaische Abteilung "Entwicklung der Holzindustrie" in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sowie die Produkte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen, in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 gilt ab dem 8. Juli 2025.

(3) Ghana wird frühestens am 30. Juni 2025 mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen beginnen. Da die Beförderung von Holzladungen zwischen Ghana und der Union gewöhnlich im Durchschnitt zwischen zwei und acht Wochen dauert, besteht ein erhebliches Risiko, dass Holzladungen, die ab dem 8. Juli 2025 in der Union eintreffen, über keine FLEGT-Genehmigung verfügen, da sie möglicherweise ausgeführt wurden, bevor Ghana mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen begonnen hat.

(4) Gemäß Artikel 12 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte ein Datum für den Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems festgelegt werden, das der Dauer der Beförderung von Holz zwischen Ghana und der EU Rechnung trägt. Damit sollen die Einhaltung des Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sichergestellt und eine Unterbrechung der Holzlieferketten sowie eine mögliche Umlenkung des Holzhandels in Nicht-Unionsmärkte, die sich nachteilig auf die Versorgung der Union auswirken würde, vermieden werden. Darüber hinaus würden Handelsstörungen die Glaubwürdigkeit des Abkommens als handelsförderndes Instrument untergraben und sich auf die Wirtschaftsbeteiligten sowohl in Ghana als auch in der Union negativ auswirken.

(5) Aus diesem Grund sollte das Datum, ab dem die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 gelten soll, angepasst werden, damit für Ladungen, die Ghana vor dem 30. Juni verlassen, ausreichend Zeit bleibt, um in die Union zu gelangen, ohne dass eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Zur Begrenzung von Störungen des Handels sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Aus demselben Grund sollte sie ab dem 8. Juli 2025 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 8. Oktober 2025."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Juli 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2025

1) ABl. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2173/oj.

2) Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ghana über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Gemeinschaft (ABl. L 70 vom 19.03.2010 S. 3).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Ghana über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union (ABl. L, 2025/530, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/530/oj).


ENDE

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