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Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Ghana über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union
(ABl. L 2025/530 vom 20.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ghana (im Folgenden das "Abkommen") ist nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.
(2) In Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist festgelegt, dass die Vertragsparteien auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus nach einer unabhängigen Bewertung anhand der in Anhang VII des Abkommens festgelegten Kriterien einen Zeitpunkt vereinbaren, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.
(3) Eine gemeinsame unabhängige Bewertung führte zu dem Schluss, dass das ghanaische Legalitätssicherungssystem für Holz die Kriterien gemäß Anhang VII des Abkommens erfüllt.
(4) Die beiden Vertragsparteien können sich nun darauf einigen, ab welchem Zeitpunkt das FLEGT-Genehmigungssystem für Ghana zum Einsatz kommt.
(5) Damit das FLEGT-Genehmigungssystem auf Ghana angewandt werden kann, müssen erst die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dahin gehend geändert werden, dass die Republik Ghana und ihre Abteilung "Entwicklung der Holzindustrie" in die Liste "Partnerländer und die von ihnen benannten Genehmigungsstellen" in Anhang I und die Liste der unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallenden Produkte in die Liste "Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet" in Anhang III aufgenommen werden.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Juli 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2024
Anhang |
Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird vor dem Tabellenabschnitt zur Republik Indonesien die folgende Tabelle eingefügt:
Partnerland | Benannte Genehmigungsstelle |
"DIE REPUBLIK GHANA | Abteilung "Entwicklung der Holzindustrie" Forstkommission* Forstkommission Postfach 783 Takoradi - Ghana Tel. +233 312024100 E-Mail: info.tidd@fcghana.org" |
2. In Anhang III wird vor dem Tabellenabschnitt zur Republik Indonesien die folgende Tabelle eingefügt:
Partnerland | Position | HS-Unterposition | Beschreibung |
"DIE REPUBLIK GHANA | Kapitel 44 | ||
4403 | Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet | ||
- Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt: | |||
4403 11 | - - Nadelholz | ||
4403 12 | - - anderes Holz als Nadelholz | ||
- - anderes, aus tropischen Hölzern: | |||
4403 49 | - - anderes | ||
4406 | Bahnschwellen aus Holz | ||
- nicht imprägniert: | |||
4406 11 | - - Nadelholz | ||
4406 12 | - - anderes Holz als Nadelholz | ||
- anderes: | |||
4406 91 | - - Nadelholz |
(Stand: 24.03.2025)
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