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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1162 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3697)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1162 vom 24.06.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen.

(2) Im Anhang der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission 2 wird ein Fragebogen eingeführt, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der jährlichen Berichte zu verwenden ist und der detaillierte Angaben zur Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG sicherstellen soll.

(3) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um ihre Bestimmungen an die rechtsverbindlichen Klimaziele der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 anzugleichen.

(4) Zur Umsetzung dieser Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 5 geändert, um neue Vorschriften für Folgendes aufzunehmen: Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus erweiterten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG; Emissionen aus erneuerbaren und CO2-armen Kraftstoffen, Mengen an CO2, das in einem in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission 6 aufgeführten Produkt dauerhaft chemisch gebunden ist, und Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. Darüber hinaus wurde ein neues Kapitel VIIa aufgenommen, um ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem für das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG einzuführen. Zur Angleichung an die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und zur weiteren Stärkung des Prüf- und Akkreditierungssystems wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 7 geändert. Zudem wurden die Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission 8 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 der Kommission 9 aktualisiert.

(5) Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurde der Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandelssystems auf internationale Seeverkehrstätigkeiten ausgeweitet. Infolgedessen wurde die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 geändert, um die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen von Schifffahrtsunternehmen, die Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführen, weiter zu unterstützen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission 11 wurden harmonisierte Anforderungen an die Bewertung von Monitoringkonzepten durch die Prüfstelle und die Prüfung der Emissionsberichte von Schifffahrtsunternehmen festgelegt.

(6) Daher müssen in der Entscheidung 2005/381/EG die Änderungen der Richtlinie 2003/87

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(Stand: 23.07.2025)

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