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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1097 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Ungarn und der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3463)
(Nur der deutsche, der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1097 vom 27.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Artiodactyla befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Rinderhaltungsbetrieben in Ungarn, nahe der Grenze zu Österreich, und in der Slowakei, nahe der Grenze zu Ungarn. Insbesondere ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672 vorgesehen, dass nach diesen Ausbrüchen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen in Ungarn und der Slowakei sowie eine Überwachungszone und weitere Sperrzonen in Österreich eingerichtet werden müssen und dass die genannten Zonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Aufgrund der Schwere der Seuchenlage sind auch bestimmte Beschränkungen bei Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten vorgesehen.

(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 wurde mehrfach geändert, um Änderungen der Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche Rechnung zu tragen, und seit der letzten Änderung des genannten Durchführungsbeschlusses durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/827 der Kommission 5 hat Ungarn die Kommission über den Zeitplan für die Anwendung der Maßnahmen unterrichtet, die als Reaktion auf die beiden zuvor der Kommission gemeldeten Ausbrüche ergriffen wurden. Daher sollten im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Zeitrahmen für die von Ungarn und der Slowakei eingerichteten Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen in Ungarn sowie eine Überwachungszone in der Slowakei umfassen, und die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aktualisiert werden. Darüber hinaus ist es aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Seuchenlage und zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Seuche wichtig, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672 in Übereinstimmung mit den Gebieten und Zeitpunkten, die im Anhang

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