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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1017 der Kommission vom 26. Mai 2025 über befristete Sofortmaßnahmen für Spanien zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor infolge schwerwiegender widriger Wetterereignisse

(ABl. L 2025/1017 vom 27.05.2025aufgehoben)



aufgehoben gem. Art.4

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse in der spanischen Region Valencia im Oktober und November 2024 wurden die Erzeugung von Obst und Gemüse, Keltertrauben und Weinbauerzeugnissen sowie das Produktionspotenzial und die Infrastruktur von Erzeugerorganisationen und Weinerzeugern stark beschädigt. Ein isoliertes Höhentief, das zu katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfällen führte, hat in dieser Region gelegene Obstplantagen und Rebflächen schwer beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Es hat daher nicht nur enorme Verluste im Zusammenhang mit der Ernte im Jahr 2024 verursacht, sondern dürfte sich auch in den kommenden Jahren negativ auf den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor auswirken. Die geschätzten Verluste durch die Ernteschäden 2024, die durch die katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfälle verursacht wurden, belaufen sich auf 644,6 Mio. EUR. Bei einigen Erzeugnissen sind die Schäden besonders hoch; so liegen die geschätzten Verluste beispielsweise im Mandel- und Haselnusssektor bei 49,3 Mio. EUR, wobei für das Jahr 2024 von Produktionsverlusten von mehr als 30 % bei Mandeln und sogar 50 % bei Haselnüssen ausgegangen wird. Fast 30.000 Hektar Rebflächen waren stark betroffen. Zudem reichen die negativen Folgen in den am stärksten betroffenen Gebieten über die Erzeugung in diesem Jahr hinaus, da auch Obstbäume, Rebflächen und dauerhafte Strukturen beschädigt und Maschinen, Terrassenanlagen und Bewässerungssysteme zerstört wurden. Durch diese Schäden ist auch die künftige Produktionskapazität in diesen Gebieten beeinträchtigt.

(2) Viele der Obst- und Gemüseerzeuger, die stark von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, sind Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme durchführen. Diese Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder haben seit Oktober 2024 Schwierigkeiten, die noch ausstehenden Verpflichtungen für die Programme des Jahres 2024 zu erfüllen und Verpflichtungen im Rahmen der Programme für das Jahr 2025 einzugehen. Folglich können einige der genehmigten Interventionen möglicherweise nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Betriebsfonds unter Umständen nicht ausgegeben wird, während Maßnahmen der Erzeugerorganisationen zur Bewältigung der Krisensituation unter Umständen nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Weinerzeuger, deren Rebflächen stark betroffen waren, sind mit ähnlich schwierigen Umständen konfrontiert, da nicht nur die Ernte 2024 ausgefallen ist, sondern auch ihre beschädigten Rebflächen und die gesamte Infrastruktur so bald wie möglich wiederhergestellt werden müssen, um wieder Wein erzeugen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Situation zu bewältigen, indem eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme eingeräumt wird, was den Erzeugerorganisationen ermöglichen würde, die Mittel der Betriebsfonds für maßgeschneiderte Interventionen zu verwenden und die Unionsfinanzierung innerhalb dieser Fonds effizient umzuschichten, sowie ihnen bei der Durchführung der Interventionen im Weinsektor helfen würde, indem sie lediglich im absolut notwendigen Umfang von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für Interventionen im Obst- und Gemüsesektor sowie von den Vorschriften über den Ersatz von Investitionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 abweichen.

(3) Gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h der Verordnung (EU) 2021/2115 können anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Interventionen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement im Obst- und Gemüsesektor durchführen. Diese Interventionen sollen für mehr Widerstandsfähigkeit in solchen Situationen sorgen und zur Krisenbewältigung beitragen. Gemäß Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung dürfen solche Interventionen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen, um zu vermeiden, dass ein zu großer Anteil der Mittel für operationelle Programme ausschließlich zur Finanzierung von Krisenmanagementinterventionen aufgewendet wird. Angesichts der gravierenden Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 und des hohen Ausmaßes der Zerstörung im Obst- und Gemüsesektor ist es jedoch notwendig, den betroffenen Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität einzuräumen, sodass sie ihre Mittel aus den operationellen Programmen vorrangig für Krisenmanagementinterventionen zur Bewältigung der Folgen dieser Ereignisse einsetzen können. Daher sollte Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung nicht für die operationellen Programme gelten, die 2025 für Gebiete gezahlt oder durchgeführt werden, die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.

(4) Darüber hinaus müssen anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in der Lage sein, Mittel, einschließlich der finanziellen Hilfe der Union, innerhalb ihres jeweiligen Betriebsfonds auf die Interventionen umzuschichten, die erforderlich sind, um den Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 zu begegnen. Um sicherzustellen, dass anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dies tun können, ist es unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich, in den Jahren 2024 und 2025 die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union gemäß Artikel 52 Absatz 1 der genannten Verordnung von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben anzuheben.

(5) Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht, im Rahmen der Interventionskategorie "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" nicht förderfähig. Infolge der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 wurden jedoch viele Rebflächen in der Region Valencia in Spanien schwer beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Um das Produktionspotenzial der betroffenen Winzer wiederherzustellen, müssen diese Rebflächen wiederbepflanzt werden. Eine solche Wiederbepflanzung würde nicht in erster Linie auf die Verbesserung von Rebflächenbewirtschaftungstechniken abzielen, sondern auf die Wiederherstellung von Rebflächen, wie sie vor den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 bestanden. Daher ist es angezeigt, die Winzer bei dieser Wiederherstellung zu unterstützen und ausnahmsweise die normale Erneuerung von Rebflächen im Rahmen der Intervention zur Umstrukturierung zu ermöglichen.

(6) Um Winzern, die ihre Rebflächen und ihr unerwartet zerstörtes Produktionspotenzial dringend wiederherstellen müssen, eine angemessene Unterstützung zu bieten, ist es wichtig, einen höheren Kofinanzierungssatz von 80 % der tatsächlich entstanden Kosten für die Erneuerung von Rebflächen vorzusehen, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, wie dies bereits bei anderen Interventionen der Union zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Potenzials, insbesondere bei den Interventionen gemäß Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 der Fall ist. Da ein Ausgleich für Einkommenseinbußen in Form einer Genehmigung für das Nebeneinanderbestehen alter und neuer Rebflächen in der gegebenen Situation nicht angemessen ist, muss zudem vorgesehen werden, dass die Entschädigung von Erzeugern, die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, für Einkommensverluste aufgrund der Durchführung der Intervention nur in Form eines finanziellen Ausgleichs für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erfolgen darf.

(7) Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 dürfen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, für die finanzielle Hilfe der Union gewährt wird, während des Dauerhaftigkeitszeitraums nicht durch identische Vermögenswerte ersetzt werden. Um die finanziellen und operativen Schwierigkeiten für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, deren Investitionen aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 vernichtet wurden, abzufedern und es ihnen zu ermöglichen, wieder in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu investieren, ist es erforderlich, im Jahr 2025 von dem Verbot abzuweichen, Investitionen durch identische Vermögenswerte zu ersetzen.

(8) Da es gilt, unverzüglich zu handeln und dringend Maßnahmen zu verabschieden, um die gravierenden negativen Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 auf Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und auf Weinerzeuger in Spanien abzumildern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Im Einklang mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben die Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft, weshalb die vorliegende Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttreten gelten sollte.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse

(1) Abweichend von Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt die Obergrenze von einem Drittel der Gesamtausgaben für Interventionen der Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h der genannten Verordnung nicht für operationelle Programme, die 2025 in Bezug auf Gebiete gezahlt oder durchgeführt wurden, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.

(2) Die Obergrenze gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 beträgt 70 % der tatsächlichen Ausgaben, die in den Jahren 2024 und 2025 für operationelle Programme getätigt werden, welche von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.

Artikel 2 Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf den Weinsektor

(1) Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode ohne Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken besteht, für Rebflächen zulässig, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.

(2) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 darf die finanzielle Hilfe der Union für die Umstrukturierung von Rebflächen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels höchstens 80 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung von Rebflächen betragen, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.

(3) Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 darf der Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention gemäß Absatz 1 für Erzeuger, die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, nur in Form eines finanziellen Ausgleichs für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erfolgen.

Artikel 3 Befristete Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126

Abweichend von Artikel 11 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 kann Spanien gestatten, dass Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Weinerzeuger, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, Investitionen durch identische Vermögenswerte ersetzen, sofern der Verlust der ursprünglichen Vermögenswerte auf diese Ereignisse zurückzuführen ist.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 27. Mai 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2025

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).


ENDE

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